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Der Marder gehoe¶rt nicht zu den geschuetzen Tierarten (Bundesartenschutzgesetz).Er ist jagdbares Wild und unterliegt dem Jagdrecht.
In befriedeten Bezirken (Hausgrundstueke,Hofraeume,Hausgaerten )ruht das Jagdrecht.Jagdhandlungen (Aufstellen von Fallen zum Marderfang) sind dem zustaendigen Revierinhaber bzw.deren Beauftragten(auch der Eigentuemer des Grundstuecks) erlaubt. Dies gilt fuer Marder, aber zeitlich begrenzt auf die Jagdzeit.
Man sollte Marder nicht toeten sondern fangen und umsiedeln.
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